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Sorgen Sie für den letzten Lebensabschnitt vor

Sterben ist Teil des Lebens, der sicherste Teil, der Menschen verunsichert und deshalb oft verdrängt und tabuisiert wird.
Umso wichtiger ist die Vorsorge auch für diesen letzten Lebensabschnitt. In dieser Rubrik erhalten Sie Tipps und Anregungen zu Vorsorge-Willensverfügungen. Solche Willensverfügungen können sein:

Alle diese Willensverfügungen sind Verfügungen nach bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und kennen derzeit noch keine so strikten Formvorschriften wie das Vermögens-Testament. Nach in der Regel schriftlicher Ausfertigung gelten sie so lange, so lange sie nicht von der unterzeichnenden Person widerrufen werden. Im Unterschied zum Vermögens-Testament ist bei den oben genannten Willensverfügungen die Beglaubigung durch einen Notar oder eine durchgehend handschriftliche Abfassung nicht zwingend vorgeschrieben. [Von Sonderfällen, die z.B. Minderjährige, psychisch kranke Personen oder Personen, die nur sehr eingeschränkte Sinnesfunktionen haben, betreffen, wird hier abgesehen]. Tipps zur Abfassung der o.g. Verfügungen:
Die Verfügung kann maschinenschriftlich, im EDV-Ausdruck, als vorgedrucktes Formular oder handschriftlich erstellt werden. Eine handschriftliche Fassung von der ersten bis zur letzten Zeile ist im Unterschied zum Vermögenstestament (dann, wenn das Vermögens-Testament persönlich geschrieben wird) nicht notwendig.



Tipps zur Abfassung der o.g. Verfügungen

  1. Die Verfügung muss mit Ort, Datum und Unterschrift unterzeichnet werden.
  2. Die Identität der Unterschrift leistenden Person muss klar erkennbar sein, deshalb empfiehlt sich die Nennung von
    a) vollem Namen, evtl. Geburtsnamen und Mädchennamen sowie
    b) Adresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Straßennummer).
    c) Ergänzungen mit Geburtsdatum und Telefonnummer sind sinnvoll.
  3. Der Text der Verfügung sollte so eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweideutigkeiten vermieden werden. Er sollte den klaren Willen der unterzeichnenden Person zum Ausdruck bringen, insbesondere, wie sie behandelt werden möchte, wenn sie sich später einmal nicht mehr äußern können sollte.
  4. In jeder dieser Verfügungen sollte eine Person des Vertrauens als Bevollmächtigte(r) eingesetzt werden, der/die beauftragt wird, die Willensverfügung notfalls gegen Widerstand durchzusetzen - im Interesse der unterzeichnenden Person.
  5. Es sollte geklärt werden, in welchem Umfang die Vollmacht für die Vertrauensperson besteht und ob sie auch ermächtigt ist, juristische Schritte im Interesse der vollmachtgebenden Person einzuleiten, wenn der Wille der vollmachtgebenden Person nicht durchgesetzt werden kann.
  6. Die Person sollte erklären, dass sie die Willensverfügung aus freiem Willen und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte verfasst hat und dass sie sich über die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung im Klaren ist und diese nach reiflicher Überlegung gefällt hat.
  7. Die Willensverfügung darf keine gesetzeswidrigen Passagen oder Forderungen enthalten und sie muss insgesamt schlüssig sein.
  8. Die Unterschrift sollte der Unterschrift im Personalausweis oder Pass entsprechen. Um Zweifeln hier von vornherein entgegen zu wirken, kann es sinnvoll sein, einen Notar mit der Beglaubigung der Unterschrift oder des gesamten Inhalts der Willensverfügung zu beauftragen.
  9. Die Willensverfügungen sollten dort hinterlegt sein, wo sie im Notfall gut greifbar sind.
  10. Kopien können vorsorglich nochmals mit der Originalunterschrift versehen werden, damit auch dadurch die Echtheit des Dokumentes belegt wird.



Welche Willenverfügungen sind gut?

Da es in Deutschland inzwischen eine Fülle an Betreuungs-, Patienten- und Vorsorge-Vollmachten im Angebot gibt, sind viele Bürger in der Regel überfordert, die Qualität der jeweiligen Verfügung gut einzuschätzen. Auch der Umstand, dass Rechtsanwälte oder Notare Verfügungen anbieten, garantiert noch nicht, dass diese Verfügungen im Ernstfall durchsetzbar sind. Denn neben juristischen Erfahrungen ist es in aller Regel wichtig zu wissen, wie in der Praxis bei Pflegepersonal, Ärzten und in Krankenhäusern und Pflegeheimen mit Verfügungen dieser Art umgegangen wird. Entscheidend ist vielfach, ob im Notfall auch eine erfahrene Organisation, bei der eine solche Willensverfügung hinterlegt ist, organisatorisch, juristisch, personell und mit der gebotenen Erfahrung in der Lage ist, den jeweiligen Willen durchzusetzen.

Die oben genannten Verfügungen können jeweils einzeln abgefasst werden, sie können kombiniert oder aufeinander bezogen werden oder sie können in einem einzigen Schriftstück abgefasst sein. Keinesfalls zu empfehlen ist eine Kombination der oben genannten Verfügungen mit dem Vermögens-Testament, da ein Vermögens-Testament (Willensverfügung für die Zeit nach dem Tode) in aller Regel den Ärzten und dem Pflegepersonal nicht zugänglich ist und sogar Angehörigen häufig erst nach dem Todesfall und der Beerdigung bekannt wird (Testaments-Eröffnung).



Hinterlegung beim Vormundschaftsgericht

Sofern es sich bei den oben genannten Verfügungen um eine Betreuungsverfügung handelt oder um eine Willensverfügung in Kombination mit einer Betreuungsverfügung, ist es sinnvoll, diese Willensverfügung für die Hinterlegung und Präsentation beim zuständigen Gericht vorzubereiten oder beim zuständigen Gericht zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist nach dem Betreuungsgesetz (Rechtskraft ab 01.01.1992) und dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz (Rechtskraft ab 01.01.1999) noch nicht bei jedem Gericht in Deutschland möglich.

Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, in welchen Bundesländern eine Betreuungsverfügung beim zuständigen Gericht hinterlegt werden kann. Zuständig ist das jeweilige Amtsgericht des (Haupt-)Wohnsitzes und dort das so genannte "Vormundschaftsgericht".

Bundesland Hinterlegung der Betreuungsverfügung
Baden-Württemberg Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte bzw. Notariate
Bayern Möglich; Verwahrungspflicht
Berlin Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte
Brandenburg Keine Richtlinien vorhanden
Bremen Möglich
Hamburg Nicht möglich
Hessen Möglich; Verwahrungspflicht
Mecklenburg-Vorpommern Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte
Niedersachsen Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte
Nordrhein-Westfalen Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte
Rheinland-Pfalz Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte
Saarland Keine Richtlinien vorhanden; i.d.R. möglich
Sachsen Möglich; Verwahrungspflicht
Sachsen-Anhalt Möglich; Verwahrungspflicht
Schleswig-Holstein Keine Richtlinien vorhanden; liegt im Ermessen der Gerichte
Thüringen Möglich; Verwahrungspflicht



Beratung und Information

Manche Städte und Gemeinden haben Betreuungsstellen eingerichtet. Die dortigen Mitarbeiter können Sie in diesen Fragen auch (kostenfrei) beraten. Schriftliche Informationen und Vordrucke erhalten Sie in aller Regel bei Ärztekammern, Gesundheitsministerien, Hospizstellen, dem Humanistischen Verband, Kirchen, Landesjustizministerien, dem Roten Kreuz, Seniorenvertretungen, Verbraucherzentralen und nicht zuletzt bei der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) und deren Bundeszentrale für Patientenschutz.

Bundesweit und kostenfrei können Sie in der BUNDESZENTRALE FÜR PATIENTENSCHUTZ (BPS) Ihre Patientenverfügung hinterlegen - und wenn dies nur ein kurzes, formloses Schreiben ist.

Adresse:
Bundeszentrale für Patientenschutz
Lange Gasse 2 - 4, 86152 Augsburg
Tel.: 08 21 / 50 23 5-66, Fax: 08 21 / 50 23 5-55



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