

Sorgen Sie für den letzten
Lebensabschnitt vor
Sterben ist Teil des Lebens, der sicherste Teil, der Menschen verunsichert
und deshalb oft verdrängt und tabuisiert wird.
Umso wichtiger ist die Vorsorge auch für diesen letzten Lebensabschnitt.
In dieser Rubrik erhalten Sie Tipps und Anregungen zu Vorsorge-Willensverfügungen.
Solche Willensverfügungen können sein:
Alle diese Willensverfügungen
sind Verfügungen nach bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und kennen derzeit
noch keine so strikten Formvorschriften wie das Vermögens-Testament.
Nach in der Regel schriftlicher Ausfertigung gelten sie so lange, so lange
sie nicht von der unterzeichnenden Person widerrufen werden. Im Unterschied
zum Vermögens-Testament ist bei den oben genannten Willensverfügungen
die Beglaubigung durch einen Notar oder eine durchgehend handschriftliche
Abfassung nicht zwingend vorgeschrieben. [Von Sonderfällen, die z.B.
Minderjährige, psychisch kranke Personen oder Personen, die nur sehr
eingeschränkte Sinnesfunktionen haben, betreffen, wird hier abgesehen].
Tipps zur Abfassung der o.g. Verfügungen:
Die Verfügung kann maschinenschriftlich, im EDV-Ausdruck, als vorgedrucktes
Formular oder handschriftlich erstellt werden. Eine handschriftliche Fassung
von der ersten bis zur letzten Zeile ist im Unterschied zum Vermögenstestament
(dann, wenn das Vermögens-Testament persönlich geschrieben wird)
nicht notwendig.
Tipps zur Abfassung der o.g. Verfügungen
Welche Willenverfügungen sind gut?
Da es in Deutschland inzwischen eine Fülle an Betreuungs-, Patienten- und Vorsorge-Vollmachten im Angebot gibt, sind viele Bürger in der Regel überfordert, die Qualität der jeweiligen Verfügung gut einzuschätzen. Auch der Umstand, dass Rechtsanwälte oder Notare Verfügungen anbieten, garantiert noch nicht, dass diese Verfügungen im Ernstfall durchsetzbar sind. Denn neben juristischen Erfahrungen ist es in aller Regel wichtig zu wissen, wie in der Praxis bei Pflegepersonal, Ärzten und in Krankenhäusern und Pflegeheimen mit Verfügungen dieser Art umgegangen wird. Entscheidend ist vielfach, ob im Notfall auch eine erfahrene Organisation, bei der eine solche Willensverfügung hinterlegt ist, organisatorisch, juristisch, personell und mit der gebotenen Erfahrung in der Lage ist, den jeweiligen Willen durchzusetzen.
Die oben genannten Verfügungen können jeweils einzeln abgefasst werden, sie können kombiniert oder aufeinander bezogen werden oder sie können in einem einzigen Schriftstück abgefasst sein. Keinesfalls zu empfehlen ist eine Kombination der oben genannten Verfügungen mit dem Vermögens-Testament, da ein Vermögens-Testament (Willensverfügung für die Zeit nach dem Tode) in aller Regel den Ärzten und dem Pflegepersonal nicht zugänglich ist und sogar Angehörigen häufig erst nach dem Todesfall und der Beerdigung bekannt wird (Testaments-Eröffnung).
Hinterlegung beim Vormundschaftsgericht
Sofern es sich bei den oben genannten Verfügungen um eine Betreuungsverfügung handelt oder um eine Willensverfügung in Kombination mit einer Betreuungsverfügung, ist es sinnvoll, diese Willensverfügung für die Hinterlegung und Präsentation beim zuständigen Gericht vorzubereiten oder beim zuständigen Gericht zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist nach dem Betreuungsgesetz (Rechtskraft ab 01.01.1992) und dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz (Rechtskraft ab 01.01.1999) noch nicht bei jedem Gericht in Deutschland möglich.
Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, in welchen
Bundesländern eine Betreuungsverfügung beim zuständigen Gericht
hinterlegt werden kann. Zuständig ist das jeweilige Amtsgericht des (Haupt-)Wohnsitzes
und dort das so genannte "Vormundschaftsgericht".
| Bundesland | Hinterlegung der Betreuungsverfügung |
| Baden-Württemberg | Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte bzw. Notariate |
| Bayern | Möglich; Verwahrungspflicht |
| Berlin | Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte |
| Brandenburg | Keine Richtlinien vorhanden |
| Bremen | Möglich |
| Hamburg | Nicht möglich |
| Hessen | Möglich; Verwahrungspflicht |
| Mecklenburg-Vorpommern | Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte |
| Niedersachsen | Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte |
| Nordrhein-Westfalen | Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte |
| Rheinland-Pfalz | Liegt im Ermessen der Vormundschaftsgerichte |
| Saarland | Keine Richtlinien vorhanden; i.d.R. möglich |
| Sachsen | Möglich; Verwahrungspflicht |
| Sachsen-Anhalt | Möglich; Verwahrungspflicht |
| Schleswig-Holstein | Keine Richtlinien vorhanden; liegt im Ermessen der Gerichte |
| Thüringen | Möglich; Verwahrungspflicht |
Beratung und Information
Manche Städte und Gemeinden haben Betreuungsstellen eingerichtet. Die dortigen Mitarbeiter können Sie in diesen Fragen auch (kostenfrei) beraten. Schriftliche Informationen und Vordrucke erhalten Sie in aller Regel bei Ärztekammern, Gesundheitsministerien, Hospizstellen, dem Humanistischen Verband, Kirchen, Landesjustizministerien, dem Roten Kreuz, Seniorenvertretungen, Verbraucherzentralen und nicht zuletzt bei der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) und deren Bundeszentrale für Patientenschutz.
Bundesweit und kostenfrei können Sie in der BUNDESZENTRALE FÜR PATIENTENSCHUTZ (BPS) Ihre Patientenverfügung hinterlegen - und wenn dies nur ein kurzes, formloses Schreiben ist.
Adresse:
Bundeszentrale für Patientenschutz
Lange Gasse 2 - 4, 86152 Augsburg
Tel.: 08 21 / 50 23 5-66, Fax: 08 21 / 50 23 5-55
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